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   OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 12/05 (Hs)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7071
OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 12/05 (Hs) (https://dejure.org/2005,7071)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.03.2005 - 10 W 12/05 (Hs) (https://dejure.org/2005,7071)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23. März 2005 - 10 W 12/05 (Hs) (https://dejure.org/2005,7071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines vermeidbaren Verbotsirrtums für einen Schuldner einer Unterlassungsverfügung; Bewirken der Vollziehbarkeit einer einstweiligen Verfügung durch ein nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil; Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums bei ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ZPO §§ 724 ff; ; ZPO § 767 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 793; ; ZPO § 829; ; ZPO § 890; ; ZPO § 890 Abs. 1; ; ZPO § 890 Abs. 2; ; ZPO § 929 Abs. 1; ; ZPO § 929 Abs. 2; ; ZPO § 936

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum vermeidbaren Verbotsirrrtum des Schuldners einer Unterlassungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Irrtum bei Fehlinterpretation einer einstweiligen Verfügung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irrtum bei Fehlinterpretation einer einstweiligen Verfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 1071 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 368 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 23.10.2000 - 16 W 32/00

    Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung: Verschulden bei Irrtum

    Auszug aus OLG Naumburg, 23.03.2005 - 10 W 12/05
    Entschuldigt ist der Vollstreckungsschuldner vielmehr nur dann, wenn er gestützt auf den anwaltlichen Rat ohne Verschulden geirrt hat (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2001, 122, 123 m.w.N.).

    Der Rechtsirrtum ist trotz anwaltlichen Rat indessen vermeidbar, sofern der Schuldner erkennen konnte, dass die anwaltliche Auskunft offenkundig unrichtig war (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, 122, 123).

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